Förderkreis für Bildung und Fortbildung am Staatlichen
Berufsschulzentrum Ilmenau e.V.
- Satzung -
§ 1 Allgemeine Grundlagen
1. Name des Vereins
- Der Verein führt den Namen
„Förderkreis für Bildung und Fortbildung am Staatlichen
Berufsschulzentrum Ilmenau". Der Verein soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Ilmenau eingetragen werden.
2. Sitz
- Der Verein hat seinen Sitz in 98693 Ilmenau, Staatliches Berufsschulzentrum Ilmenau, Am Ehrenberg 1.
3. Gemeinnützigkeit
- Der Förderkreis für Bildung und Fortbildung am Stattlichen
Berufsschulzentrum Ilmenau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke'
der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.
5. Einkünfte
Einkünfte des Vereins sind:
- Die Beiträge der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest. Er wird fällig bei Eintritt in
den Verein und zu Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres.
- Spenden
- Erträge aus Vereinsvermögen und Kursgebühren
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
- - Förderung der Entwicklung der Schulgemeinschaft
- - Förderung der Verbundenheit der Schüler, Eltern, Lehrer und ehemaliger Schüler mit der Schule
- - Zusammenarbeit mit Ausbildungsbetrieben, Institutionen und mit anderen an der Berufsausbildung Interessierten
- - Entwicklung des Traditionsbewusstseins durch Aufarbeitung der Geschichte der Berufsschule
- - Unterstützung der Schule bei der Ergänzung der Ausstattung über die verfügbaren Mittel hinaus
- - Durchführung von Maßnahmen zur weiteren Profilierung des Staatlichen Berufsschulzentrums, zum Beispiel
Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft
wird durch Aushändigen einer Mitgliedskarte und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erworben.
2. Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, am Tag der Zustellung
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt. Der
Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt!
§ 4 Organe
1. Allgemeines
Die Organe des Vereins sind:
- Gesamtvorstand
- Vorstand i. S. des § 26 BGB
- Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden, der Mitglied der Schulleitung sein sollte
- je ein Vertreter des gewerblichen, kaufmännischen und Vollzeitbereiches, von denen abwechselnd einer die Funktion
des Schriftführers übernimmt.
- dem Kassenwart
- Der Schulleiter gehört kraft seines Amtes mit beratender Stimme dem Vorstand an.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden alle vier Jahre von der
Mitgliederversammlung neu gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Gesamtvorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit diese nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
- Anweisung von Rechnungen zur Zahlung unter Gegenzeichnung des Schulleiters
- Über die Beratungen des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende, in der Vorstandssitzung anwesend sind.
- Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden nach dem Mehrheitsprinzip
gefasst. Bei Stimmengleichheiten entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in
dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, einzelne Mitglieder mit Aufgaben zu betrauen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Beide besitzen Alleinvertretungsbefugnis.
4. Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand Bericht über die Wirksamkeit und Tätigkeit des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr zu
erstatten.
- Jedes zweite Jahr ist die Entlastung des alten Vorstandes vorzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, für 4 Jahre.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Satzungsänderung sowie bei Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und
vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
6. Kassenwart
- Der Kassenwart hat einen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Das
Abrechnungsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.
- Zeichnungsberechtigt bezüglich Ausgaben des Vereins sind jeweils nur gemeinsam der Kassenwart und der 1. oder 2.
Vorsitzende.
- Der Verein führt ein Bankkonto.
7. Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer überprüfen die Rechnungslegung des Kassenwartes bis zur
Mitgliederversammlung. Sie erstatten während der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 5 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Sachaufwandsträger des Staatlichen Berufsschulzentrums mit der Verpflichtung, es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Staatliche Berufsschulzentrum Ilmenau zu verwenden.
Sachaufwandsträger des
Staatlichen Berufsschulzentrums Ilmenau ist das Landratsamt des Ilm-Kreises, vertreten durch das Schulverwaltungsamt,
Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt.